In dieser Fallstudie zum Thema Familienrecht (Scheidung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, der Partei, die die Scheidung einreicht, Auskunft über die Verfahrenskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar heiratet. Später trennt sich das Paar und beschließt, sich scheiden zu lassen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Zwei Staatsangehörige des Mitgliedstaats A heiraten. Die Eheschließung findet in Mitgliedstaat A statt. Nach der Hochzeit zieht das Paar in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B), wo es seinen Wohnsitz begründet und eine Arbeit aufnimmt. Kurz darauf trennt sich das Paar. Die Ehefrau kehrt in den Mitgliedstaat A zurück, während der Ehemann im Mitgliedstaat B bleibt. Sofort nach ihrer Rückkehr in den Mitgliedstaat A reicht die Ehefrau in Mitgliedstaat B die Scheidung ein.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (sie richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Rechtsanwälte unterliegen jedoch standesrechtlichen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, einen gerechten und moderaten Kostenvoranschlag zu erstellen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Alternative Streitbeilegung | |||||
Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Sonstige Gebühren | Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Sonstige Gebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 82 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 186 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | nein | |||
Fall B | 82 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 186 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | nein |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss ein Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? | Kosten | |
Fall A | nein | ca. 2500 EUR | nein | ca. 250 EUR | ca. 250 EUR | nein | |
Fall B | nein | ca. 3500 EUR | nein | ca. 350 EUR | ca. 350 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Erklärung unter Eid oder andere Garantien | Sonstige Gebühren | |||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | Beschreibung | Kosten | |
Fall A | ja | 4,96 EUR | Die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs (Code judiciaire) ergeben. Es handelt sich um eine Ausnahme, die für ausländische Kläger gilt. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Leistung einer Sicherheit verlangen. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe die Webseite zur Kostentransparenz. | |||
Fall B | ja | 4,96 EUR | Die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs ergeben. Es handelt sich um eine Ausnahme, die für ausländische Kläger gilt. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Leistung einer Sicherheit verlangen. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe die Webseite zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | Kosten der Vollstreckbarerklärung | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Thema Familienrecht (Sorgerecht für Kinder) (garde des enfants) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, der klagenden Partei Auskunft über die Verfahrenskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Zwei Personen haben mehrere Jahre lang unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht (droit de visite) zu. Die Mutter reicht Klage ein, um das Umgangsrecht des Vaters einzuschränken.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug aus der Sicht eines Rechtsanwalts in Mitgliedstaat A: Zwei Personen haben mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trennt sich das Paar. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Mutter und Kind ziehen mit Erlaubnis des Gerichts in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A), während der Vater in Mitgliedstaat B bleibt. Einige Jahre später reicht die Mutter in Mitgliedstaat A Klage ein, um das Umgangsrecht des Vaters ändern zu lassen.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (sie richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Rechtsanwälte unterliegen jedoch standesrechtlichen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, einen gerechten und moderaten Kostenvoranschlag zu erstellen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Alternative Streitbeilegung | |||||
Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Sonstige Gebühren | Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Sonstige Gebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 52 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 186 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | nein | |||
Fall B | 52 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 186 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | nein |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss ein Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? | Kosten | |
Fall A | nein | ca. 1500 EUR | nein | 52 EUR | ca. 100 EUR | nein | |
Fall B | nein | ca. 1000 EUR | nein | 52 EUR | ca. 100 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Erklärung unter Eid oder andere Garantien | |
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | ja | 200 BEF oder 4,96 EUR | Die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs (Code judiciaire) ergeben. Es handelt sich um eine Ausnahme, die für ausländische Kläger gilt. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Leistung einer Sicherheit verlangen. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe die Webseite zur Kostentransparenz. |
Fall B | ja | 200 BEF oder 4,96 EUR | Die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs ergeben. Es handelt sich um eine Ausnahme, die für ausländische Kläger gilt. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Leistung einer Sicherheit verlangen. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe die Webseite zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,38 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | Kosten der Vollstreckbarerklärung | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Thema Familienrecht (Unterhalt) (pension alimentaire) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Verfahrenskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Zwei Personen haben mehrere Jahre lang unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht (droit de garde) zu. Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter reicht deswegen Klage ein.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug aus der Sicht eines Rechtsanwalts in Mitgliedstaat A: Zwei Personen haben mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Sie haben ein dreijähriges Kind. Das Paar trennt sich. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Mit Zustimmung des Vaters ziehen Mutter und Kind in Mitgliedstaat A und nehmen dort ihren Wohnsitz.
Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter reicht deswegen in Mitgliedstaat A Klage ein.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (die Anwaltskosten richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Rechtsanwälte unterliegen jedoch berufsethischen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, einen gerechten und moderaten Kostenvoranschlag zu erstellen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Alternative Streitbeilegung | |||||
Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Sonstige Gebühren | Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Sonstige Gebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 27 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 82 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | nein | |||
Fall B | 27 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 82 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | nein |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss ein Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | Muss der Sachverständige hinzugezogen werden? | Kosten | |
Fall A | nein | ca. 1000 EUR | nein | ca. 27 EUR | ca. 60 EUR | nein | |
Fall B | nein | ca. 1000 EUR | nein | ca. 27 EUR | ca. 60 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Erklärung unter Eid oder andere Garantien | |
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs (Code judiciaire) ergeben. In diesem Fall kann ein ausländischer Kläger verpflichtet werden, eine Kaution zu hinterlegen. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Stellung einer Kaution verlangen. In Artikel 852 wird festgelegt, in welcher Form die Kaution hinterlegt werden kann (Geldbetrag, Bürgschaft, usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Fall B | ja | 200 BEF oder 4,96 EUR | Die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs entstehen. In diesem Fall kann ein ausländischer Kläger verpflichtet werden, eine Kaution zu hinterlegen. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Stellung einer Kaution verlangen. In Artikel 852 wird festgelegt, in welcher Form die Kaution hinterlegt werden kann (Geldbetrag, Bürgschaft, usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | Kosten der Vollstreckbarerklärung (exequatur) | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Vertragsrecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Verkäufer Auskunft über die Verfahrenskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Unternehmen liefert Waren im Wert von 20 000 EUR. Der Käufer zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war.
Der Verkäufer beschließt, auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaat B liefert Waren im Wert von 20 000 EUR an einen Käufer in Mitgliedstaat A. Der Vertrag ist in der Sprache des Mitgliedstaats B abgefasst und unterliegt dem Recht dieses Staats. Der Käufer in Mitgliedstaat A zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war. Der Verkäufer beschließt, in Mitgliedstaat A auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrags auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (die Anwaltskosten richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Rechtsanwälte unterliegen jedoch berufsethischen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, einen gerechten und moderaten Kostenvoranschlag zu erstellen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Alternative Streitbeilegung | |||
Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 82 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 186 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | ja | Siehe den Abschnitt „Wie viel kostet die Mediation?“ auf der Webseite Mediation in Belgien. |
Fall B | 52 EUR (Europäisches Mahnverfahren) | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 186 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | ja | Siehe den Abschnitt „Wie viel kostet die Mediation“ auf der Webseite Mediation in Belgien. |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | |||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss ein Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | Muss der Sachverständige hinzugezogen werden? | |
Fall A | nein | ca. 2000 EUR | nein | ca. 250 EUR | ca. 250 EUR | nein |
Fall B | nein | ca. 2000 EUR | nein | ca. 52 EUR | ca. 100 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Erklärung unter Eid oder andere Garantien | |
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | ja | 200 BEF oder 4,96 EUR | Die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs (Code judiciaire) ergeben. In diesem Fall kann ein ausländischer Kläger verpflichtet werden, eine Kaution zu hinterlegen. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Stellung einer Kaution verlangen. In Artikel 852 wird festgelegt, in welcher Form die Kaution hinterlegt werden kann (Geldbetrag, Bürgschaft, usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Fall B | ja | 200 BEF oder 4,96 EUR | Die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs entstehen. In diesem Fall kann ein ausländischer Kläger verpflichtet werden, eine Kaution zu hinterlegen. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Stellung einer Kaution verlangen. In Artikel 852 wird festgelegt, in welcher Form die Kaution hinterlegt werden kann (Geldbetrag, Bürgschaft, usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR bis 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR bis 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | Kosten der Vollstreckbarerklärung (exequatur) | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Thema Handelsrecht (Haftung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kunden Auskunft über die Verfahrenskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizungsanlagen liefert eine Heizungsanlage an einen Installateur. Der Installateur verkauft die Anlage weiter und installiert sie im Haus des Kunden. Kurz danach bricht im Haus ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizungsanlagenhersteller, Installateur, Kunde) sind versichert. Die Ursache des Brands ist umstritten. Niemand will dem Kunden den Schaden ersetzen.
Der Kunde beschließt, den Heizungsanlagenhersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften auf vollen Schadenersatz zu verklagen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizungsanlagen in Mitgliedstaat B liefert eine Heizungsanlage an einen Installateur in Mitgliedstaat C. Der Installateur verkauft die Anlage weiter und installiert sie im Haus des Kunden in Mitgliedstaat A. Kurz danach bricht im Haus ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizungsanlagenhersteller, Installateur und Kunde) sind in ihrem eigenen Mitgliedstaat versichert. Die Ursache des Brands ist umstritten. Niemand will dem Kunden den Schaden ersetzen.
Der Kunde beschließt, den Heizungsanlagenhersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften in Mitgliedstaat A auf vollen Schadenersatz in Mitgliedstaat A zu verklagen.
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Alternative Streitbeilegung | |||
Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 82 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 186 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | ja | Siehe den Abschnitt „Wie viel kostet die Mediation“ auf der Webseite Mediation in Belgien. |
Fall B | 82 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | 186 EUR | 2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939) | ja | Siehe den Abschnitt „Wie viel kostet die Mediation“ auf der Webseite Mediation in Belgien. |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | |||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss ein Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? | |
Fall A | nein | ca. 3000 EUR | nein | ca. 500 EUR | ca. 250 EUR | nein |
Fall B | nein | ca. 3000 EUR | nein | ca. 500 EUR | ca. 250 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Erklärung unter Eid oder andere Garantien | |
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | ja | 200 BEF oder 4,96 EUR | Die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs (Code judiciaire) ergeben. In diesem Fall kann ein ausländischer Kläger verpflichtet werden, eine Kaution zu hinterlegen. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Stellung einer Kaution verlangen. In Artikel 852 wird festgelegt, in welcher Form die Kaution hinterlegt werden kann (Geldbetrag, Bürgschaft, usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Fall B | ja | 200 BEF oder 4,96 EUR | Die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs entstehen. In diesem Fall kann ein ausländischer Kläger verpflichtet werden, eine Kaution zu hinterlegen. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Stellung einer Kaution verlangen. In Artikel 852 wird festgelegt, in welcher Form die Kaution hinterlegt werden kann (Geldbetrag, Bürgschaft, usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR bis 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR bis 34,48 EUR pro Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde | Kosten der Vollstreckbarerklärung (exequatur) | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.